Aktuelles

Änderung eitrige Bindehautentzündung

Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis hat im Oktober 2023 sämtliche Kindertageseinrichtungen und Schulen über die veränderte Behandlung einer eitrigen Bindehautentzündung und das Fernbleiben von Kitas und Schulen festgelegt:

 


Notwendigkeit der Gesundschreibungen für den Kindergarten

 

Liebe Eltern,

immer wieder wird die Frage an uns Kinderärzte herangetragen, die Kinder für den Kindergarten, den Hort, die Schule u.Ä. nach durchgemachter Erkrankung gesund zu schreiben. 

Diese "Gesundschreibungen" sind bei wenigen Erkrankungen, die ausdrücklich im Infektionsschutzgesetzt aufgeführt sind sicherlich sinnvoll, hier werden Sie in der Praxis über die Notwendigkeit aufgeklärt. 

Bei vielen Erkrankungen jedoch besteht große Unsicherheit, ob eine medizinische Bescheinigung notwendig ist. Leider verlangen einige Kindergärten noch immer diese Bescheinigung. Zurückzuführen ist das auf die Sorge, dass andere Kinder in den Kindergärten angesteckt werden könnten. Warum also bekommt nicht einfach jedes Kind eine solche Bescheinigung in der Kinderarztpraxis ausgestellt? Durch die Behandlung z.B. mit einem Antibiotikum sind viele Krankheiten bei ordnungsgemäßer Einnahme nach wenigen Tagen nicht mehr infektös. Auch wissen wir durch die medizinische Forschung bei den Erkrankungen, ab wann eine Infektiosität nicht mehr besteht. 

Ein weiteres großes Problem ist, dass Sie Ihr Kind für ein ärztliches Attest in der Praxis vorstellen müssen, damit es hier untersucht werden kann. Bei der Wartezeit im Wartezimmer hat dann Ihr gerade nicht mehr krankes Kind Kontakt zu anderen möglicherweise infektiösen Kindern und kann sich anstecken. 

Viele Erkrankungen haben eine Inkubationszeit, in der ihr Kind zwar noch keine Krankheitszeichen zeigt, aber bereits infektiös sein kann. So kann also der Fall auftreten, dass Ihr Kind eine Krankheit aus der Praxis in den Kindergarten trägt. Das ist der Grund, warum die noch immer (zu Unrecht) häufig geforderte Bescheinigung in unserer Praxis nur bei Infektionserkrankungen ausgestellt wird, die eine solche Bescheinigung erfordern. 

Eine Auflistung verschiedener Erkrankungen und eine Beschreibung, ob Sie einer Gesundschreibung bedürfen finden Sie unter: Gesundheitsamt.pdf

Wir bitten um Ihr Verständnis 

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Masernschutzgesetz

 

Liebe Eltern,
am 1. März 2020 ist das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass alle Personen, die in Kindertagesstätten und Schulen betreut werden oder dort tätig sind, einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen. Dies muss der Einrichtungsleitung gegenüber nachgewiesen werden.

Für die Überprüfung sind die Kinderkrippen, -tagesstätten und Schulen selber verantwortlich. Dazu reicht die Vorlage im Original des Impfpasses oder des Gelben Untersuchungsheftes. Als weitere Möglichkeit sieht der Gesetzgeber eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor.

Eine ärztliche Bescheinigung des Kassenarztes ist nicht notwendig.

Bei Rückfragen verweisen Sie bitte auf die Gesetzgebung.

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